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   FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04   

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FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04 (https://dejure.org/2009,13084)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 1 K 510/04 (https://dejure.org/2009,13084)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2009 - 1 K 510/04 (https://dejure.org/2009,13084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die bewusste Nutzung des Übergangs zum Halbeinkünfteverfahren für geschäftliche Transaktionen; Abgrenzung eines gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten Vermögensverwaltung im Rahmen des Handels mit ...

  • Judicialis

    EStG § 3c Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 3; ; HGB § 247 Abs. 2; ; FGO § 46 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessuale Folgen eines Teilabhilfebescheids nach Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Einspruch gegen einen negativen Feststellungsbescheid; Anwendung des Halbabzugsverfahrens bei Aufwendungen im Jahr 2001, die mit der Veräußerung von Wertpapieren im ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozessuale Folgen eines Teilabhilfebescheids nach Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Einspruch gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Anwendung des Halbabzugsverfahrens bei Aufwendungen im Jahr 2001, die mit der Veräußerung von Wertpapieren im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 10/06

    Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Die Kläger verweisen insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.03.2007 (VIII R 10/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 217, 502, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 866), das ihre Auffassung eindeutig bestätige.

    Ein Widerspruch zum BFH-Urteil vom 27.03.2007 (VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866) sei darin nicht zu sehen, da im Urteilsfall zu entscheiden gewesen sei, ob auf jährlich wiederkehrende Aufwendungen, die mit (jährlich möglichen) offenen Ausschüttungen (welche ab 2002 dem Halbeinkünfteverfahren unterlägen) im Zusammenhang stünden, bereits in 2001 das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden sei.

    Für Ausgaben, die schon im Jahr 2001 geleistet worden sind, besteht ein solcher Zusammenhang dagegen grundsätzlich nicht (BFH-Urteile vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866, und VIII R 23/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2008, 24, BFH/NV 2007, 1842).

    Ein die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG eröffnender wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit vom Halbeinkünfteverfahren erstmals (2002) erfassten offenen Gewinnausschüttungen ist danach grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Gesellschafter die Aufwendungen im Jahr 2002 geleistet hat (so ausführlich BFH-Urteile vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866 und VIII R 23/06, HFR 2008, 24, BFH/NV 2007, 1842 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Schmidt/Heinicke, 27. Auflage 2008, EStG § 3c Rz. 26).

    Zwar hat der BFH in den genannten Urteilen vom 27.03.2007 (VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866 und VIII R 23/06, HFR 2008, 24, BFH/NV 2007, 1842) - wie bereits ausgeführt - eine Anwendung des Halbabzugsverbots für bereits im Jahr 2001 geleistete Aufwendungen für zulässig erachtet, "wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit vom früheren Anrechnungsverfahren erfassten - auch potenziellen - Einnahmen von vornherein ausgeschlossen ist".

    Einer höchstrichterlichen Klärung bedarf ferner die Frage einer Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf im Jahr 2001 geleistete Betriebsausgaben, die mit Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren im Jahr 2002 zusammenhängen, da sich diese Frage nach der Entscheidung des BFH vom 27.03.2007 (VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866) nicht eindeutig beantworten lässt und ihre Klärung nach den Angaben des Beklagten noch für eine Reihe weiterer Verfahren von Bedeutung ist.

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Nichts anderes kann - so der BFH - gelten, wenn das Finanzamt im Rahmen einer im Anschluss an einen erfolglosen Untätigkeitseinspruch erhobenen zulässigen Untätigkeitsklage zwar den ausstehenden Verwaltungsakt erlässt, dieser aber dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise nicht entspricht (so BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 47/04, BFHE 217, 194, BFH/NV 2007, 2035).

    So konnte der BFH in dem mit Urteil vom 19.04.2007 entschiedenen Fall (V R 47/04, BFHE 217, 194, BFH/NV 2007, 2035) offen lassen, ob der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, das Verfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Verwaltungsakt fortzusetzen oder gegen den Verwaltungsakt Einspruch einzulegen und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, oder ob das Finanzgericht das Verfahren zur Herbeiführung einer Rechtsbehelfsentscheidung aussetzen muss.

    So hat der BFH im Urteil vom 19.04.2007 (V R 47/04, BFHE 217, 194, BFH/NV 2007, 2035) ausgeführt, dass § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO ersichtlich von der Wertung ausgehe, dass der Kläger nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, der seinem Antrag ganz oder teilweise nicht stattgibt, aus einem zulässigen Verfahren gedrängt und auf ein neues Einspruchsverfahren verwiesen werden soll.

    Auch der BFH geht insoweit mit Urteil vom 19.04.2007 (V R 48/04, BFHE 217, 194, BFH/NV 2007, 2035) nicht von einer Klageänderung im Sinne des § 67 FGO aus.

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 23/06

    Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten zum Erwerb eines Anteils an einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Für Ausgaben, die schon im Jahr 2001 geleistet worden sind, besteht ein solcher Zusammenhang dagegen grundsätzlich nicht (BFH-Urteile vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866, und VIII R 23/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2008, 24, BFH/NV 2007, 1842).

    Ein die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG eröffnender wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit vom Halbeinkünfteverfahren erstmals (2002) erfassten offenen Gewinnausschüttungen ist danach grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Gesellschafter die Aufwendungen im Jahr 2002 geleistet hat (so ausführlich BFH-Urteile vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866 und VIII R 23/06, HFR 2008, 24, BFH/NV 2007, 1842 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Schmidt/Heinicke, 27. Auflage 2008, EStG § 3c Rz. 26).

    Zwar hat der BFH in den genannten Urteilen vom 27.03.2007 (VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866 und VIII R 23/06, HFR 2008, 24, BFH/NV 2007, 1842) - wie bereits ausgeführt - eine Anwendung des Halbabzugsverbots für bereits im Jahr 2001 geleistete Aufwendungen für zulässig erachtet, "wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit vom früheren Anrechnungsverfahren erfassten - auch potenziellen - Einnahmen von vornherein ausgeschlossen ist".

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Macht der Kläger mit der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO geltend, das Finanzamt habe über seinen Einspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden, erledigt sich das Einspruchsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn das Finanzamt dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgibt; denn dadurch hat das Finanzamt nicht, wie § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO voraussetzt, den "beantragten" Verwaltungsakte erlassen (vgl. BFHUrteil vom 19.08.2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925; BFH-Beschluss vom 28.10.1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Verfahren über eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 FGO nach dem Ergehen einer ablehnenden Rechtsbehelfsentscheidung als Verfahren über eine Anfechtungsklage fortgesetzt wird (BFH-Beschluss vom 07.05.2003 IV B 209-210/02, veröffentlicht in [...], und BFH-Beschluss vom 28.10.1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107).

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Der Senat kann im Übrigen offen lassen, ob dem Umstand, dass die Beteiligten im Rahmen der Außenprüfung über die Behandlung der Anschaffungskosten der Wertpapiere als sofort abziehbare Werbungskosten einig waren, nach Treu und Glauben Bindungswirkung auch für dieses Klageverfahren zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Beschluss vom 16.10.2006 I B 228/04, veröffentlicht in [...], und BFH-Urteil vom 06.02.1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673), da den Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und dem Vorliegen von Umlaufvermögen sowie dem wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin zu 1) nicht gefolgt werden kann.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Soweit der Beklagte demgegenüber aus dem BFH-Urteil vom 14.12.2006 (IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777) ableiten möchte, dass Umlaufvermögen zu verneinen sei, wenn originär vermögensverwaltende Einkünfte vorliegen, kann dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Zur Abgrenzung eines gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten Vermögensverwaltung hat der BFH mit Urteil vom 30.07.2003 (X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408) grundlegend entschieden, dass der An- und Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines privaten "Wertpapierhandelsunternehmens" im Sinne des § 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines "Finanzunternehmens" im Sinne des § 1 Abs. 3 KredWG nicht vergleichbar ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 3 K 5109/03

    Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels bei der Tätigung sog. Leerverkäufe

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass insbesondere ein zahlenmäßig gehäuftes und kurzfristiges Durchhandeln von Grundstücken dem Bild einer privaten Vermögensanlage fremd ist, während die häufige Umschichtung von Wertpapieren - auch in erheblichem Umfang - durchaus noch zur privaten Vermögensverwaltung gehören kann (vgl. hierzu auch FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 29.08.2007 3 K 5109/03 B, EFG 2008, 128 zum sog. Daytrader).
  • BFH, 16.10.2006 - I B 228/04

    Zur Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Der Senat kann im Übrigen offen lassen, ob dem Umstand, dass die Beteiligten im Rahmen der Außenprüfung über die Behandlung der Anschaffungskosten der Wertpapiere als sofort abziehbare Werbungskosten einig waren, nach Treu und Glauben Bindungswirkung auch für dieses Klageverfahren zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Beschluss vom 16.10.2006 I B 228/04, veröffentlicht in [...], und BFH-Urteil vom 06.02.1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673), da den Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und dem Vorliegen von Umlaufvermögen sowie dem wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin zu 1) nicht gefolgt werden kann.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 5269/03

    Verhältnis zwischen § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 164 Abs. 2 AO - Keine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04
    Dies gilt nach der in der Literatur vertretenen Auffassung auch für die Neufassung des § 68 FGO, wonach der neue Bescheid automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, also ein Antrag des Steuerpflichtigen nicht vorausgesetzt wird (vgl. Gräber/von Groll, 6. Auflage 2006, § 68 FGO Rz. 25, Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO Tz. 6; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 26.06.2007, 6 K 5269/03, EFG 2007, 1698).
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • BFH, 18.12.2003 - II B 31/00

    Änderungsbescheid bei anhängiger Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Die zeitgleiche Führung von zwei Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch und Klage) gegen ein und denselben Steuerbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid 2008) ist ausgeschlossen, und wie bereits dargelegt, ist es gerade Sinn und Zweck des § 68 FGO, den Steuerpflichtigen nach einer bereits erfolgten Klageerhebung nicht erneut in ein Einspruchsverfahren zurückdrängen zu können (i. Erg. ähnlich zur Untätigkeitsklage BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2009 1 K 510/04, EFG 2009, 1313; s.a. BFH-Urteil vom 27.04.2004 X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287).
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